AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der Firma dhannemann, Dirk Hannemann, Grevenweg 93, 20537 Hamburg (im Folgenden: Dienstleister) und dem Kunden wie auch deren Rechtsnachfolgern.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit der jeweiligen Leistungsbeschreibung, welche im Einzelfall für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag Anwendung findet.
(2) Der Dienstleister erbringt seine Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn und soweit sie von dem Dienstleister ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
(3) Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt sich auf alle angebotenen Leistungen des Dienstleisters. Der Kunde erkennt mit der Inanspruchnahme der Leistung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als für ihn verbindlich an.
(4) Die Angebote und Leistungen des Dienstleisters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Dienstleister schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation der Leistungen, insbesondere in Prospekten, Anzeigen und im Internet, stellt noch kein bindendes Angebot des Dienstleisters dar.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Dienstleisters oder mit Beginn der Vertragsausführung durch den Dienstleister zustande.
§ 3 Pflichten und Obliegenheiten sowie Mitwirkung des Auftraggebers / Kunden
(1) Zu Beginn der Vertragsbeziehung hat der Kunde dem Dienstleister sätmtliche für die Erbringung der vertragsspezifischen Leistung erforderlichen Daten / Informationen / Unterlagen, die für die Durchführung des Projekts gemäß dem Angebot nötig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen / mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke, bisher vorhandene Webseiten-Elemente und -Layouts etc.. Hierzu stellt der Auftraggeber dem Dienstleister einen Zugriff auf einen Webaccount bzw. Serverzugang (FTP-Zugriff) bereit und willigt ein, dass der Dienstleister den Datenbestand feststellt, protokolliert und bearbeitet, soweit dies für die Vertragsdurchührung notwendig ist. Anderenfalls trägt er die Kosten einer notwendigen Drittbeauftragung (z.B. Internetagentur oder Provider). Der Auftraggeber Übermittelt dem Dienstleister die Zugangsdaten zu sämtlichen Google Accounts, wie Webmaster Tools, Analytics usw.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Daten und Unterlagen, die er dem Dienstleister zur Verfügung stellt, nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Er hat den Dienstleister von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(3) Der Auftraggeber Übergibt die Unterlagen in der Form, die mit dem Dienstleister abgesprochen ist. Fehlen konkrete Absprachen, stellt der Auftraggeber die Unterlagen elektronisch in einem üblichen Speicherformat zur Verfügung.
(4) Alle wesentlichen Änderungen während der laufenden Leistungserbringung, die auf die vertragsspezifische Leistung Einfluss haben, sind dem Dienstleister im Vorwege unaufgefordert mitzuteilen.
(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach § 3 Abs. 1 und / oder Abs. 2 nicht nach, geht er sämttlicher Rechte, insbesondere auch des Rechts, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, verlustig.
§ 4 Leistungsbeschreibung (SEO, SEM, SEA)
(1) Der Dienstleister bietet seine Optimierungsdienstleistungen sowohl auf den vom Kunden bereitgestellten Internetseiten (OnPage-Optimierung) wie auch außerhalb der Internetseiten des Auftraggebers (OffPage-Optimierung) an. Soweit die Optimierung aus der Schaltung von Textbestandteilen besteht, stellt vorbehaltlich der Einzelleistung Texterstellung (§ 3 Abs. 4) der Auftraggeber den zu verwendeten Text wörtlich in Textform zur Verfügung.
(2) Leistungsbeschreibung der OnPage-Optimierung
Im Rahmen der OnPage-Optimierung optimiert der Dienstleister den Internetauftritt und ggf. weitere vereinbarte Internetseiten des Auftraggebers anhand vom Auftraggeber vorgegebener Suchbegriffe bzw. Suchkriterien (im Folgenden Keywords), um eine verbesserte Positionierung in den Suchergebnisseiten des Internet-Suchdienstes Google und anderer zu erreichen. Bei entsprechender Vereinbarung erstellt sie hierzu zusätzliche Informationssites (z.B. Sitemaps). Die vorzunehmenden Änderungen werden dem Kunden auf Wunsch per Mail (als PDF) zugeschickt. Um die OnPage Optimierung zu gewährleisten, wird die Webseite des Auftraggebers über mehrere und unterschiedliche Online Tools ebenso wie rein händisch durch Mitarbeiter des Dienstleister überprüft.
(3) Leistungsbeschreibung OffPage-Optmierung
a) Das Dienstleistungsangebot der OffPage-Optimierung umfasst die Schaltung von Verweisen auf die Internetseite(n) des Auftraggebers (Backlinking, Linkbuilding, Linkmarketing usw.), die Erstellung von kostenpflichtigen Beiträgen und Kommentaren in im Internet freizugänglichen fortlaufenden Journalen / Tage- und Gästebüchern (Blogs), auf ganz normalen Webseiten fremder Personen und in virtuellen Diskussionforen (Internetforen) sowie in Webkatalogen.
b) Detailbeschreibung Backlinking
Der Gegenstand der Dienstleistung Backlinking ist die Schaltung eines oder mehrerer Verweise (im Folgenden Backlinks, Links oder Textlinks) in Internetseiten des Dienstleisters oder auf von ihm frei wählbaren Internetseiten für eine bestimmte Zeitdauer. Ein solcher Textlink ist ein aus einzelnen oder mehreren Wörtern bestehender Verweis auf eine andere Internetseite, der durch Anklicken eine Interaktion auslöst und eine andere Internetseite (hier die Seite des Auftraggebers oder andere Autoritätsseiten) aufruft. Die Schaltung eines Textlinks kann mit bzw. durch eine Applikation erfolgen. Die geschalteten Textlinks verweisen auf die Internetseiten des Auftraggebers, bzw. auf von ihm bezeichnete Seiten. Der Kunde kann bei der Buchung von Backlinks auswählen, ob diese auf ungewisse Zeit (Mindestlaufzeit 24 Monate) zu einer monatlichen Miete erworben werden sollen. Oder ob es zu einem Kauf des Links (im Folgenden Kauflink) kommen soll. Bei Kauflinks versucht der Auftraggeber zu gewährleisten, dass der gesetzte Link mind. 12 Monate online bleibt. Danach kann es sein, dass durch erneute Vergütung, meist in geringerer Form eine Verlängerung herbei geführt wird. Andere solcher gesetzten Links bleiben auch ohne weitere Vergütung länger online.
Der Dienstleister und der Auftraggeber stimmen darin Überein, dass aufgrund der suchmaschinenspezifischen algorithmischen Suchabläufe eine sofortige oder kurzfristige Entfernung der Backlinks nicht ohne beiderseitigen erheblichen Schaden möglich ist. Eine Entfernung der vorhandenen Textverweise kann monatlich nur in Höhe von ca. 10% des Gesamtbestands der gebuchten Backlinks erfolgen. Die Abbauphase kann daher Über das Ende der Vertragslaufzeit andauern. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Erstellung / Nichtentfernung eines Textverweises auf eine Internetseite des Auftraggebers auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit keine Schadenersatzanspräche auslösende Pflichtoder Rechtsgutsverletzung darstellt. Generell gilt als vereinbart, dass die tatsächliche Vertragslaufzeit mit Setzen des Letzten Links beginnt. Auf die Verlinkung eines speziell gewünschten Ankertextes hat der Auftraggeber keinen Anspruch, kann aber entsprechende Wünsche äußern.
(4) Leistungsbeschreibung Texterstellung
Soweit der Auftraggeber keinen eigenen Text für Textverweise oder Beiträge erstellen will, bietet der Dienstleister die kostenpflichtige Texterstellung an. Dabei verfasst sie den Textinhalt und stellt ihn dem Auftraggeber zur Nutzung während der Vertragslaufzeit zur Verfügung. Sie achtet nach Möglichkeit darauf, dass die Texte vor Erstellung nicht bereits im Internet veröffentlich waren. Nach Ende der Vertragslaufzeit steht das ausschließliche Nutzungsrecht am Text dem Dienstleister zu. Auch während der Vertragslaufzeit ist eine andere als zu Zwecken der hier vertragsgegenständlichen Suchmaschinenoptimierung erfolgende Nutzung unzulässig.
§ 5 Mehrheit von Auftraggebern
(1) Im Bereich der OffPage und OnPage-Optimierung ist der Dienstleister berechtigt, benachbarte oder Ähnliche Keywords verschiedener, auch branchenähnlicher und -gleicher Auftraggeber entsprechend zu betreuen. Der Dienstleister wird dabei nicht den Interessen eines Auftraggebers Vorrang vor den Interessen eines Anderen geben.
(2) Der Auftraggeber erhält keine Exklusivität für Keywords. Der Dienstleister ist berechtigt, Textverweise (Backlinks) zu verschiedenen, branchenähnlichen und / oder -gleichen Auftraggebern auf derselben Internetseite zu setzen, hier sind nur weitere Verweise zu beispielsweise Autoritätsseiten möglich.
§ 6 Zahlungsverzug
(1) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Dienstleister berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis der Kunde die vertraglich vereinbarten Entgelte zahlt, wenn der Dienstleister zuvor zumindest einmal erfolglos die offenen Verbindlichkeiten fristgebunden angemahnt hat. Das Recht des Dienstleisterszur Geltendmachung von Schadensersatz und das Recht der außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Dienstleister ist darüber hinaus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
(3) Unabhängig von § 5 Abs. 2 bleibt es dem Dienstleister unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
§ 6 Urheberrechte, Nutzungsrechte
(1) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Dienstleisters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
(2) Bei Verstoß gegen §4, Punkt 1 hat der Auftraggeber dem Dienstleister zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu zahlen.
(3) Der Dienstleister Überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Handelt es sich bei dem Projekt um eine Webseite, räumt der Dienstleister dem Auftraggeber das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) ein.
(4) Der Dienstleister bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
(5) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber.
(6) Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
(7) Der Dienstleister ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentlichen Zugänglichmachung der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Desweiteren hat der Dienstleister das Recht, auf die Mitwirkung an der Betreuung einer Webseite hinzuweisen, insbesondere auch durch einen Hinweis mit einem Link zur Webseite des Dienstleisters.
(8) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Dienstleister zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Dienstleisters, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
(9) Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe des Dienstleisters, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.
(10) Die im Rahmen eines Projekts des Dienstleisters oder Ihren Fremddienstleistern erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.
(11) Der Dienstleister räumt dem Auftraggeber für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an den vom Dienstleister gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung an den Dienstleister.
(12) Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen sowie Printoroduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.
(13) Soweit Werke von Dritten (insbesondere Fotografen, Illustratoren, Fotomodellen, Webdesignern und sonstigen Kreativen) geschaffen werden wird der Dienstleister dafür Sorge tragen dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf Auftraggeber übertragen werden.
(14) Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte für von Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben beim Dienstleister. Nutzt der Auftraggeber solche Werbeideen und/oder Entwürfe des Dienstleisters oder von ihr beauftragten Dritten die eine Werkqualität erreichen außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages so ist eine gesonderte Vergütungsabrede zu treffen.
(15) Der Dienstleister darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur www.dhannemann.de darstellen sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und Auftraggeber ausgeschlossen werden.
(16) Die Leistungen und Werke des Dienstleisters dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung auch die von Teilen des Werkes ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind soweit nicht im Erstauftrag geregelt honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Dienstleisters
(17) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig die der Dienstleister nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht dem Dienstleister ein Auskunftsanspruch zu.
§ 7 Vergütung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen des Dienstleisters auf der Grundlage der im Einzelfall jeweils vereinbarten Preise zu vergüten. Die jeweils vereinbarten Preise sind als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu verstehen und ohne Abzug.
(2) Die Vergütungen sind bei Lieferung der Rechnungen sofort fällig.
(3) Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, kann der Dienstleister für Mehrleistungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder durch unvorhergesehene und nicht vom Dienstleister zu vertretende Umstände notwendig werden, eine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Diese Vergütung ist nach den aufgewendeten Stunden zu berechnen.
(4) Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienstleisters. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung des Dienstleisters erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu zahlen.
(5) Eventuell vereinbarte monatliche Kosten sind jeweils zum 01. Tag eines Monats zu zahlen.
§ 8 Herausgabe von Daten
(1) Der Dienstleister übergibt dem Auftraggeber alle Daten, die für die Ausübung des eingeräumten Nutzungsrechts zwingend erforderlich sind. Das Datenformat und die Art der Datenträger bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Dienstleister ein geeignetes Datenformat und einen geeigneten Datenträger wählen.
(2) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
(3) Der Dienstleister haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
§ 9 Korrektur, Produktion und Belegmuster
(1) Der Dienstleister legt dem Auftraggeber vor der Reinzeichnung beziehungsweise vor Ausführung der Vervielfältigung ein oder mehrere Korrekturmuster vor. Die Anzahl der Korrekturrunden wird vor Erteilung des Auftrags vereinbart.
(2) Im Rahmen des Auftrags besteht für den Dienstleister Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, die nicht im Rahmen der Korrekturrunden vereinbart sind, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
(3) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Dienstleister eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht des Dienstleisters, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(4) Führt der Dienstleister die Produktionsüberwachung durch, entscheidet der Dienstleister nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
(5) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Dienstleister zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
§ 10 Haftungsausschluss
(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Dienstleister lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Dienstleister, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftung ist außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, der Verletzung einer Kardinalspflicht oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch den Dienstleister, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(3) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
(5) Mit der Abnahme des Werkes und mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Dienstleisters insoweit entfällt.
(6) Der Dienstleister haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die der Dienstleister dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen, wenn nicht anders vereinbart.
(7) In keinem Fall haftet der Dienstleister für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist der Dienstleister verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie dem Dienstleister bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
(8) Der Dienstleister haftet nicht für Verzögerungen in Druck und Druckveredelung, die durch das Verschulden des Druckdienstleisters entstehen.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Dienstleister erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Dienstleister zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des Dienstleisters in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(10) Der Dienstleister haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen Sachaussagen über seine Produkte, seine Leistungen oder sein Unternehmen.
(11) Der Dienstleister haftet für die Zulässigkeit und Rechtsbeständigkeit einer Domain nur, wenn der Dienstleister sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat und die Beschaffung und Anmeldung der Domain wesentlicher Vertragsinhalt ist.
(12) Bei Erstellung oder Umstellung einer Website erfolgen die Maßnahmen durch den Dienstleister so, dass die Website nach dem gegenwärtigen Stand der Technik auf den üblichen Browsern zügig und vollständig aufgebaut wird. Der Dienstleister haftet nicht dafür, dass die Webseite auch bei technischen Veränderungen, die nicht vom Dienstleister vorgenommen werden, einwandfrei aufgebaut wird. Bei Änderungen und Anpassungen an neue Standards haftet der Dienstleister nicht dafür, dass die Webseite auch auf älteren Browsern einwandfrei funktioniert. Insbesondere haftet der Dienstleister nicht für Schäden, die Kunden des Auftraggebers infolge veralteter Technik geltend machen könnten.
§ 11 Gewährleistung / Haftungsbeschränkung
Im Gewährleistungsfall ist die Haftung des Dienstleisters auf das Dreifache des mit dem Kunden monatlich generierten Umsatzes beschränkt. § 12 Kooperationspartner und externe Leistungen (Erfülungsgehilfen)
(1) Der Dienstleister arbeitet mit Kooperationspartnern aus den Bereichen Druck, Druckveredelung, Fotografie, Illustration, Programmierung und Webhosting zusammen. Alle Kooperationspartner werden, sofern nicht anders vereinbart, vom Dienstleister in eigenem Namen und auf eigene Rechnung beauftragt. Alle Kommunikation läuft direkt über den Dienstleister. Der Dienstleister ist berechtigt, seine Dienstleistung von hinreichend fachkundigen und qualifizierten Dritten ausführen zu lassen, ohne dies dem Auftraggeber vorab anzuzeigen.
(2) Ausschließlich zum Zweck der Auftragserfüllung ist es dem Dienstleister erlaubt, die vom Auftraggeber gelieferten Daten an Kooperationspartner aus den genannten Bereichen weiterzugeben. Die Weitergabe der Daten durch die Kooperationspartner an weitere Dritte ist nicht gestattet.
(3) Die Mindestvertragslaufzeit aller Webhostingverträge beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt worden ist. Eine Erreichbarkeit der Server von mindestens 99% im Jahresmittel ist garantiert. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten wie technische Störungen aufgrund höherer Gewalt oder das Verschulden Dritter.
(4) Sollten weitere Bestimmungen externer Dienstleister und Kooperationspartner bestehen, die das Vertragsverhältnis zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber berühren, ist der Dienstleister verpflichtet, diese Bestimmungen dem Auftraggeber vor Erteilung des Auftrages mitzuteilen.
§ 13 Laufzeit / Kündigung
(1) Die Laufzeit ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(2) Die Kündigung kann nur schriftlich an die unter § 1 Absatz 1 genannte Adresse erfolgen.
(3) Das Recht auf außerordentliche Kündigung in den gesetzlichen Fällen bleibt unberührt.
§ 14 Verantwortlichkeit, Freistellung
(1) Der Dienstleister prüft nicht, ob die angemeldeten Inhalte oder die Seiten des Auftraggebers Rechte Dritter verletzen und weist den Auftraggeber ausdrücklich daraufhin, dass dieser für die Zulässigkeit der von ihn bereitgestellten Webseiten und vom ihm angegebenen Suchbegriffe und -inhalte allein verantwortlich ist, insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht.
(2) Der Dienstleister behält sich das Recht vor, solche Keywords oder Aufträge abzulehnen, und nicht für die Optimierung zu verwenden, die offensichtlich rechtswidrig sind bzw. gegen die guten Sitten verstoßen. Der Dienstleister weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass sie keine eigene rechtliche Prüfung der Keywords oder sonstigen Seiteninhalte durchführt. Sie ist zwar dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von allen Ansprüchen Dritter die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber unzulässige Keywords, Marken, Kennzeichen und sonstige gewerbliche Schutzrechte aller Art sowie sonstige Inhalte verwendet, frei.
§ 15 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Dienstleisters aufrechnen.
§ 16 Verschwiegenheit
(1) Der Dienstleister und der Aufraggeber / Kunde sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.
§ 17 Termine und Lieferzeiten
(1) Termine und Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie durch den Dienstleister nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
(2) Ist die Nichteinhaltung eines verbindlich vereinbarten Termins oder einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige vom Dienstleister nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich der Dienstleister bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet.
(3) Dauert das Leistungshindernis mehr als zwei Monate an, sind sowohl der Dienstleister als auch der Auftraggeber / Kunde berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Auftraggebers / Kunden bleiben davon unberührt. Der Dienstleister wird den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Auftraggebers / Kunden unverzüglich zurückerstatten.
§ 18 Datenschutzklausel
(1) Hinsichtlich des Datenschutzes gelten die Datenschutz-Informationen des Dienstleisters, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
(2) Werden personenbezogene Daten durch den Dienstleister im Auftrag des Kunden, zum Beispiel im Rahmen eines E-Mail-Newsletter-Versandes erhoben, verarbeitet oder genutzt, erfolgt dies im Auftrag und auf Weisung des Kunden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kunde als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes tätig wird und für die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich ist. Er ist in jeder Situation Herr der Daten.
(3) Der Kunde garantiert, dass er die Datenschutzrichtlinien und Datenerhebungsverfahren stets auf dem neuesten Stand und in Einklang mit den Vorschriften des jeweiligen Landes sowie den gültigen europäischen Datenschutzrichtlinien halten wird. Der Kunde garantiert ferner, dass er den Dienstleister diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei hält.
§ 19 Anwendbares Recht / Schlussbestimmungen
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Dienstleisters.
(2) Es gilt deutsches Recht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag Regelungslücken enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen hiervon unberührt.
(4) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen die der Schriftform unterliegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Hamburg, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.
(5) Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
§ 20 Salvatorische Klausel
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmungen möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Stand: Januar 2019